Brauchtumsfeuer
Oster- und Sonnwendfeuer
Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
- Osterfeuer (Karsamstag): das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
- Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.
Darüber hinaus dürfen ausnahmslos nur krankheits- und schädlingsbefallene biogene Materialien verbrannt werden.
Abbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien
Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien ist zulässig, wenn
- dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten notwendig ist und
- keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.
Das Verbrennen ist der Bezirksverwaltungsbehörde 24 Stunden vor dem Entzünden zu melden.